Kritik an Ladenöffnung an Adventssonntagen

Muss man an Adventssonntagen öffnen, nur weil es einem gesetzlich nicht verboten ist? Diese Frage stelle ich mir, wenn ich an einen Großhändler in meinem Wahlkreis denke. Dieser hatte am ersten und vierten Adventssonntag aufgemacht. Auch wenn das hessische Ladenöffnungsgesetz nach seinem Wortlaut keine Anwendung auf gewerberechtlich zugelassene Großmärkte findet und daher die Öffnung an den beiden Adventssonntagen nicht verboten war, frage ich mich ernsthaft, warum die Geschäftsleitung an diesen zwei Adventssonntagen öffnete und diese Öffnungen auch noch mit Kindermalwettbewerben und ähnlichen Angeboten beworben hat. Dies passt für mich nicht zusammen.

Laut Definition findet das Ladenöffnungsgesetz keine Anwendung für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden. Wenn der Großhandel also keine Waren für Endverbraucher anbietet, warum veranstaltet er dann Kindermalwettbewerbe? Dies ist in meinen Augen ein klares Indiz dafür, dass sich die Aktionen gezielt nicht nur an gewerblicher Wiederverkäufer sondern auch an deren Familien richtet.

Das mag zwar noch alles dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen. Eine derartige Kommerzialisierung der zwei Adventssonntage halte ich jedoch für falsch. Nicht ohne Grund dürfen die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, der Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) nicht als verkaufsoffene Sonn- und Feiertage freigegeben werden. Diese Tagen stellen einen Teil der historischen und kulturellen Wurzeln unserer Gesellschaft dar. Daher sollten wir den tieferliegenden Sinn achten und bewahren. Auch wenn dies den Verzicht auf den ein oder anderen Euro an Umsatz bedeuten mag!